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Lesen Sie unsere Artikel zum Thema CBAM & Emissionen

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Die CBAM-Benchmark

Die CBAM-Benchmark ist eine der relevanten Variablen für die Zusammensetzung der Kosten durch CBAM-Zertifikate. Genauso wie der CBAM-Faktor, der bereits feststeht, wird diese Variable künftig von der EU-Kommission vorgegeben werden. Dies steht im Moment nach wie vor aus, obwohl die Kosten schon für das kommende Jahr greifen. Da viele Importeure aber bereits mit Ihren Beschaffungsprozessen

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Wie setzen sich CBAM-Kosten zusammen?

Ein Überblick über die wichtigsten Berechnungsgrößen In unserer täglichen Beratungspraxis begegnen wir immer wieder einer großen Unsicherheit rund um das Thema CBAM-Kosten. Diese Unsicherheit betrifft keineswegs nur Unternehmen, die ihre Berichtspflichten bislang versäumt haben und sich nun in aller Eile mit den Anforderungen auseinandersetzen. Auch Unternehmen, die den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) von Anfang

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Neuer DEHSt-Newsletter: Wichtige Änderungen beim CBAM-Zulassungsverfahren

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat in ihrem aktuellen Newsletter vom Juli 2025 zentrale Neuerungen im CBAM-Zulassungsverfahren veröffentlicht. Besonders relevant für betroffene Unternehmen: Die vorläufige Beauftragung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als beliehene Stelle zur Bearbeitung von Zulassungsanträgen – und auch ein weiterer Punkt hat es in sich. KPMG Law als beliehene Stelle: Was das für

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Anmeldung zum Status zugelassener CBAM-Anmelder Leitfaden

Hinweis:  Sämtliche Inhalte des Leitfadens sind trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Dieser Leitfaden wurde am 04.04.2025 erstellt. Rechtliche Grundlagen: Rechtliche Grundlage der Erlangung des Status ist die im EU-Amtsblatt am 18. März 2025 veröffentlichte „Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Status „zugelassener CBAM-Anmelder“

Für den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ war seit Beginn der CBAM Regulatorik eine Schlüsselrolle vorgesehen. Die Erlangung des Status bildet eine notwendige Voraussetzung für Importeure, um ihren CBAM-Verpflichtungen nachzukommen. Nur wer über den Status verfügt, ist künftig berechtigt CBAM-Waren in die EU einzuführen.  Am 18.3.2025 ist die schon länger erwartete Verordnung 2025/486 über den Status eines

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CBAM: Eine Anleitung für Importeure

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU reguliert CO₂-Emissionen von Importprodukten wie Stahl und Aluminium. Ab 2026 sind Emissionszertifikate verpflichtend. Unternehmen müssen Emissionen berichten, zertifizieren und registrieren, um Sanktionen zu vermeiden und Compliance sicherzustellen.

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CBAM-Verwaltung: Ein Leitfaden für Industrieunternehmen

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU reguliert CO₂-Emissionen von Importprodukten wie Stahl und Aluminium. Ab 2026 sind Emissionszertifikate verpflichtend. Unternehmen müssen Emissionen berichten, zertifizieren und registrieren, um Sanktionen zu vermeiden und Compliance sicherzustellen.

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Der Europäische CBAM: Eine Revolution im internationalen Handel

Der CBAM der EU reguliert CO2-Emissionen von Importgütern wie Stahl und Zement. Ab 2026 müssen Importeure CO2-Zertifikate erwerben. Dies schafft fairen Wettbewerb und fördert nachhaltige Produktion, stellt jedoch Unternehmen vor logistische und finanzielle Herausforderungen.

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Nationale CBAM-Behörden: Schlüsselrollen und Verantwortlichkeiten

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) verhindert CO2-Leckagen, indem er Importeure zur Emissionsberichterstattung und zum Erwerb von Zertifikaten verpflichtet. Nationale Behörden wie die DEHSt überwachen die Compliance und Sanktionen zur Unterstützung der EU-Klimaziele und fairen Wettbewerbsbedingungen.

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CBAM Reporting ab Oktober: Neue Herausforderungen für EU-Importeure

Ab dem 1. Oktober 2023 müssen Importeure von CBAM-Waren quartalsweise Berichte über eingebettete Emissionen einreichen. In der Übergangsphase bis 2025 können verschiedene Berechnungsmethoden genutzt werden. Ab 2025 gilt ausschließlich die EU-Methodik. Strafen drohen bei Nichtbeachtung.