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Neuer DEHSt-Newsletter: Wichtige Änderungen beim CBAM-Zulassungsverfahren

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Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat in ihrem aktuellen Newsletter vom Juli 2025 zentrale Neuerungen im CBAM-Zulassungsverfahren veröffentlicht. Besonders relevant für betroffene Unternehmen: Die vorläufige Beauftragung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als beliehene Stelle zur Bearbeitung von Zulassungsanträgen – und auch ein weiterer Punkt hat es in sich.

KPMG Law als beliehene Stelle: Was das für CBAM-Anmelder bedeutet

Das Umweltbundesamt hat am 4. Juli 2025 offiziell die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als beliehene Stelle bestimmt. In dieser Rolle wird KPMG künftig zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren für CBAM-Anmelder übernehmen.

Definition „Beliehene Stelle“:

Es handelt sich hierbei um eine juristische Person des Privatrechts oder eine andere geeignete Einrichtung, der durch Verwaltungsakt hoheitliche Aufgaben übertragen werden – in diesem Fall die Bearbeitung der Zulassungsanträge für den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Die Ernennung muss zunächst noch bestandskräftig werden. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus. Voraussichtlich wird KPMG im August 2025 operativ tätig. Die Beleihung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Aufgaben der beliehenen Stelle im Überblick

Laut DEHSt umfasst das Mandat der beliehenen Stelle folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Zulassungsanträge von CBAM-Anmeldern
  • Durchführung der im CBAM-Register vorgesehenen Konsultationsverfahren
  • Entscheidung über Anträge auf Zulassung gemäß geltender Rechtsgrundlagen
  • Festlegung der erforderlichen Sicherheitsleistungen, sofern angezeigt
  • Rücknahme oder Widerruf einer bereits erteilten Zulassung bei Vorliegen entsprechender Gründe

Vor allem im Zuge Konsultationsverfahren werden antragstellende Unternehmen also in Kontakt mit der beliehenen Stelle kommen. Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich organisatorisch und rechtlich auf die Antragstellung vorzubereiten.

CBAM-Omnibus-Verordnung: Neue Regeln ab 2026

Im Rahmen der sogenannten „Omnibus-Verordnung“, die unter anderem auch verschiedene Anpassungen des CBAM-Rahmens umfasst, wird es auch Änderungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Einfuhrbedingungen von CBAM-Waren ab 2026 geben. Die DEHSt weist wörtlich auf folgende Voraussetzungen für den Import von CBAM-Waren ab dem 1. Januar 2026 hin:

  1. wenn Sie mit Ihren Einfuhren von CBAM-Waren über der Mengenschwelle von 50 Tonnen liegen und Ihnen nach erfolgter Antragstellung der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt wurde (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung),
  1. wenn Sie CBAM-Waren unter der neu eingeführten Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr in das Zollgebiet der Union einführen;
  2. wenn Sie einen Antrag auf Zulassung bis zum 31.03.2026 gestellt haben, können Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag CBAM-Waren vorläufig weiterhin einführen.

Gerade der letzte Punkt sticht hervor: die DEHSt formuliert es zwar vorsichtig („danach ist davon auszugehen“) anscheinend soll hier aber eine pragmatische Lösung für ein sich abzeichnendes Problem gefunden werden: um am 01. Januar 2026 keine Situation herbeizuführen, in der eine große Zahl Importeure ohne Status dasteht und deshalb keine Importe mehr abwickeln kann, will die DEHSt nun offenbar eine Art Schonfrist einführen.

Handlungsempfehlung: Jetzt Vorbereitungen treffen

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies konkret:

  • Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Importmengen über der 50-Tonnen-Schwelle liegen.
  • Bereiten Sie Ihre Unterlagen für die Zulassung frühzeitig vor. Dazu gehören unter anderem Nachweise über Ihre CBAM-relevanten Einfuhren sowie Angaben zur internen Berichtsstruktur.

Fazit: Praktische Schritte werden greifbar

Mit der Ernennung der KPMG Law zur beliehenen Stelle wird das CBAM-Zulassungsverfahren in Deutschland nun endgültig konkret. Gleichzeitig verschärfen sich ab 2026 die Importregeln – Unternehmen sollten diese Übergangszeit dringend zur Vorbereitung nutzen.

Unsere CBAM-Experten unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung, der Mengenschwellenprüfung und der technischen Umsetzung im CBAM-Register. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie durch alle regulatorischen und operativen Herausforderungen.

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