NÄCHSTER CBAM BERICHT FÄLLIG IN:

Tage
Stunden
Minuten
Sekunden

Die neue De-Minimis-Schwelle

Dir gefällt dieser Artikel? Teile Ihn!

Die neue De Minimis Schwelle bildet die wohl weitreichendste Veränderung des Omnibus Reformpaketes zu CBAM (hier Artikel I verlinken). Sie ist als Reaktion auf die Kritik zu werten, dass CBAM kleine und mittlere Unternehmen (KMU) überproportional belastet. Allerdings würde die neue Schwelle nicht nur KMUs entlasten, sondern auch für Aufsichtsbehörden eine erhebliche Minderung ihrer Kontrollpflichten bedeuten.

Was ist die neue De-Minimis-Schwelle?

Die neue De-Minimis-Schwelle ist eine neue Bagatellgrenze des CBAMs, also der Wert bei dessen Überschreitung Importeure unter den CBAM fallen. Bislang hatte sich die Bagatellgrenze an der für den Zollbetrieb üblichen Bagatellgrenze von 150 EUR pro Lieferung orientiert. Diese hat sich nun auch aus Sicht der Kommission als ungeeignet herausgestellt. Aus Ihrer Sicht gingen mit dieser Schwelle vor allem drei Probleme einher:

  1. Der derzeitige Schwellenwert (150 EUR pro Sendung) ist zu niedrig, weshalb zu viele kleine Importeure betroffen sind.
  2. Der derzeitige Schwellenwert basiert auf dem Einkaufswert, der allerdings kein guter Indikator für eingebettete Emissionen ist.
  3. Der derzeitige Schwellenwert wird auf Sendungen angewandt, daraus resultiert ein erhöhtes Umgehungsrisiko.

Diesen Problemen will die Kommission nun mit einem neuen Schwellenwert von 50 Tonnen Warengewicht pro Jahr begegnen. Das Warengewicht ist erheblich stärker mit den eingebetteten Emissionen korreliert als der Preis der vorherigen Lösung. Die 50 Tonnen entsprechen den Daten der Kommission zufolge durchschnittlich etwa 80 Tonnen emittierter Kohlenstoffemissionen. Betroffen sind von der Änderung nicht alle CBAM-Sektoren. Lediglich Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, sowie Düngemittel stehen im Fokus. Die neue Schwelle ist dabei nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an zwei Aspekten:

  1. Die Bewahrung der ökologischen Integrität des CBAMs: D.h. Ziel der Verordnung ist es 99% der ursprünglich in CBAM enthaltenen Emissionen weiter im CBAM zu halten.
  2. Nutzenmaximierung: Der bürokratische Aufwand soll dabei auf ein Minimum reduziert werden (unter der Prämisse, dass 99% erhalten bleiben)

Diese Aspekte sind zentral zum Verständnis des neuen Schwellenwertes, sie wurden nach der Analyse der Daten der europäischen Union und deren Bewertung auf Grundlage dieser beiden Kriterien festgelegt. Die Grenze von 50 Tonnen führt dazu, dass einerseits 99,27% aller bislang im CBAM inkludierten Emissionen im CBAM gehalten werden können, während gleichzeitig 91% der bislang betroffenen Importeure aus dem CBAM ausscheiden. Es fallen dadurch europaweit circa 182.000 Unternehmen nicht mehr unter die Regulatorik.

Der neue Schwellenwert ist aber nicht als dauerhaft feststehend geplant, sondern orientiert sich an den beiden genannten Kriterien und wird auf Grundlage folgender Kriterien jährlich wieder neu berechnet, validiert und gegebenenfalls angepasst werden:

  1. Mindestens 99% der Emissionen sollen erfasst werden.
  2. Dem Emissionsziel (99%) werden 0,25% Punkte hinzugefügt, um künftige Schwankungen im Warenverkehr auszugleichen.
  3. Der Massenschwellwert wird auf die nächste Zehnerstelle gerundet, d.h. wenn z.B. ein Wert von 52 Tonnen zu 99,25% Emissionen führt, wird auf 50 Tonnen abgerundet.

Importeure, die davon ausgehen unter der De-Minimis-Schwelle zu bleiben, sollen sich bei Einreichung der Einfuhranmeldung als gelegentliche CBAM-Importeure anmelden. Dies soll anschließend eine Ausnahme von der üblichen Genehmigungspflicht bewirken. Anschließend sind keine weiteren administrativen Schritte mehr nötig, auch keine Registrierung im CBAM-Portal. Die Importeure müssen allerdings selbst überwachen, ob sie den Schwellenwert potenziell überschreiten könnten. Bei einer Überschreitung muss der Status als offizieller CBAM-Anmelder beantragt werden. Passiert dies nicht, drohen Sanktionen, darunter der Stopp der weiteren Einfuhr von CBAM-Waren der entsprechenden Importeure sowie Geldstrafen. Die Überwachung würde dabei künftig nationalen Stellen und der Kommission obliegen. Eine Schwelle, die auf die Menge jährlich importierter Waren anstelle einzelner Sendungen setzt, bietet zudem weniger Möglichkeiten der Umgehung.  

Die Kosten-Nutzen-Analyse der Kommission zeichnet darüber hinaus ein sehr klares Bild:

  1. Kosteneinsparungen:
  2. Importeure (Verringerung der Verwaltungskosten): 1 123 Mio. EUR

Davon KMU: mindestens 831 Mio. EUR

  1. Behörden: Verringerung der Um- und Durchsetzungskosten: 87, 5 Mio. EUR
  2. Gesamt: 1 210 Mio. EUR
  3. Einnahmeverluste (der Kommission):
  4. Aufgrund entfallender Emissionen und denen damit verbundenen Zertifikate für befreite Importeure (mit prognostiziertem Stand der Zertifikats-Bepreisung im Jahr 2030 gerechnet): 21 Mio. EUR
  5. Nettonutzen
  6. 1 189 Mio. EUR

Fazit

Der Verwaltungsaufwand hätte sich damit selbst aus Sicht der Behörden nicht finanziell rentiert. Schon allein vor diesem Hintergrund wäre die neue De Minimis Schwelle zu begrüßen. Die neue Regelung, sich am Warengewicht zu orientieren, ist praktikabel und älteren Verlautbarungen der Kommission, sich an der Menge der in die Waren eingebetteten Emissionen orientieren zu wollen, weit überlegen. Eine solche Orientierung hätte schließlich dafür gesorgt, dass Importeure den Aufwand der Ermittlung ihrer Emissionen hätten machen müssen, nur um nachweisen zu können, dass sie nicht CBAM-relevant sind. Ebenfalls ist es der Kommission nun scheinbar gelungen, kleinere Importeure deutlich vor weiteren überproportionalen Belastungen zu schützen und gleichzeitig den Kontroll- und Verwaltungsaufwand erheblich zu reduzieren. Die Zahl der Importeure, die laut Kommission bei Einführung der neuen De-Minimis-Schwelle noch unter CBAM fallen würden (ca. 20.000), entspricht dabei der Größenordnung, die die Kommission bei Einführung des CBAMs vorgesehen hatte. Es sind aktuell anstatt 20.000 allerdings 200.000 Unternehmen betroffen. Die Kommission hatte sich also erheblich verkalkuliert.  

Zu unserem Newsletter anmelden

Tragen Sie Ihre Mailadresse ein und erhalten Sie unseren CBAM Newsletter.

Weitere Artikel zum Thema CBAM

Omnibus: Zertifikatsregime

CBAM stellt die Ausweitung des Europäischen Emissionszertifikate Handels (EHS) da. Deshalb sollte das Zertifikatsregime auch im Zentrum jeglicher Überlegungen zu

Mehr anzeigen