Hinweis: Sämtliche Inhalte des Leitfadens sind trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.
Dieser Leitfaden wurde am 04.04.2025 erstellt.
Rechtliche Grundlagen:
Rechtliche Grundlage der Erlangung des Status ist die im EU-Amtsblatt am 18. März 2025 veröffentlichte „Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders“. Diese fußt ihrerseits auf Artikel 5 und 17 der CBAM-VO.
Wie funktioniert das Verfahren?
Die Beantragung des Status findet über das CBAM-Register (nicht über das Übergangsregister) statt. Die Prüfung wird in Deutschland durch die DEHSt durchgeführt, welche angekündigt hat, eine „beliehene Stelle“ zu ernennen. Diese muss den Antrag grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen bearbeiten. Diese Frist ist bei Rückfragen verlängerbar auf 180 Tage. Bei einer Antragseinreichung vor dem 15. Juni 2025 beträgt die Frist hingegen immer 180 Tage. Es kann also zu einem Konsultationsverfahren kommen. Die Entscheidung wird die Behörde anschließend im CBAM-Register hinterlegen. Sollte diese Entscheidung negativ ausfallen, können sie gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Den Antrag stellen Sie über das CBAM Register, nicht über das Übergangsregister. Im CBAM Register sind Ihre Angaben als Zwischenstand speicherbar – Sie können sich also Schritt für Schritt vorarbeiten.
Welche Kriterien müssen Sie als zugelassener CBAM-Anmelder erfüllen?
Es dürfen keine „schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße“ gegen Zoll-, Steuer-, CBAM- oder Marktmissbrauchsregelungen & keine schweren Straftaten des Antragstellers vorliegen. Ebenfalls muss die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers gewährleistet sein. Ebenso muss der Antragsteller über eine EORI Nummer verfügen und im Land der Antragstellung niedergelassen sein.
Checkliste Begriffsbestimmung:
- Economic activity Identifier: Welche der Kategorien trifft auf ihr Unternehmen zu?
- Es handelt sich um eine Selbsteinschätzung – es gibt keine verbindliche Auswahl durch Behörden. Tragen Sie eine prägnante und aussagekräftige Beschreibung Ihrer Geschäftstätigkeit ein (z. B. „Herstellung von Stahlprodukten“).
- Als Orientierungshilfe kann Ihnen dabei folgendes dienen:
- Anfrage beim zuständigen Landesamt für Statistik
- Abgleich mit dem im Handelsregister hinterlegten Unternehmensgegenstand
(manchmal unter „c) Gegenstand des Unternehmens“ einsehbar) - Rückfrage bei der zuständigen IHK, unter welcher Branche Ihr Unternehmen geführt wird
- Vergleich mit dem amtlichen Verzeichnis der Wirtschaftszweige (NACE)
- Goods: Was soll bei „Description of goods“ angegeben werden?
- Geben Sie z.B. die entsprechenden Zolltarifnummern (CN-Codes) an. Diese genügen als präzise Beschreibung der eingeführten CBAM-Waren. Achten Sie auf korrekte und vollständige Angaben.
- Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
- In Deutschland „Bescheinigung in Steuersachen“, in Österreich Formular Verf34a
- Finanzstrafregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Bescheinigung der Steuerbehörde, die bescheinigt, dass keine Steuerschulden anhängig sind.
- Declaration of honor:
- Ehrenwörtliche Nachweis der rechtlichen Zuverlässigkeit
- Die Erklärung ist eigenständig zu erstellen und zu unterschreiben und sie klicken
- Sie bestätigt die persönliche und geschäftliche Integrität des Antragstellers.
- Ergänzend empfiehlt sich ein Strafregisterauszug (Vorgaben in Österreich: AG: Vorstände, GmbH: Geschäftsführer, KG: Gesellschafter, Einzelunternehmen: Inhaber)
- Finanzstrafregisterauszug: juristische Person und natürliche Personen (siehe Strafregisterauszug).
- AEO-Status: hat ihr Unternehmen einen AEO Status?
- Falls ja, Zertifikat beilegen.
- Falls nein, kann dieser ggf. beim Zollamt beantragt werden.
- Der AEO-Status kann die Antragsprüfung beschleunigen, ist aber für den Antrag nicht verpflichtend.
- Regelung in Österreich: „Werden CBAM-Waren mit zurechenbaren CO2-Emissionen im Ausmaß von 6.000 Tonnen oder mehr eingeführt und hat der Einführer keinen AEO-Status inne, ist eine positive Bonitätsprüfung oder ein Kreditrating dem Amt vorzulegen.“
- National business registration number:
- In der Regel ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben
- Financiales: Was ist bei den Angaben über die letzten Jahre genau gefragt? à Es wird nach der Währung, sowie den letzten drei Geschäftsjahren gefragt.
- Jahresumsatz (Revenue / Turnover)
- Gewinn oder Verlust (Profit / Loss)
- Umlaufvermögen (Current Assets)
- Kurzfristige Verbindlichkeiten (Current Liabilities)
Wichtigste Stationen des Antrags:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben und EORI-Nummer:

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- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit:


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- Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist:

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- Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat:

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- Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO


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- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr, sowie die europäischen Länder in denen Sie als Importeur agieren.


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- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend

Wie viel Zeit sollten Sie für die Antragstellung einplanen?
Die eigentliche Antragstellung stellt keine langwierige Angelegenheit da. Die Beschaffung der erforderlichen Informationen hingegen schon. Nehmen Sie sich unbedingt die Zeit, die korrekten Dokumente bereitzustellen, um Rückfragen oder gar eine Ablehnung zu vermeiden. Dies würde nicht nur den Zulassungsprozess erheblich verzögern, sondern Ihnen auch noch mehr Zeit kosten. Planen Sie sich zwei Arbeitstage ein und schließen Sie das Thema für sich ab.
Fazit
Der Antrag sollte zeitnah gestellt werden, so dass Sie problemlos bis zum 1.1.2026 den Status zugelassener CBAM-Anmelder erlangen. Stellen Sie den Antrag also innerhalb der nächsten zwei Monate. Sollten Sie unterhalb der neuen De-Minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr liegen, wie sie die Kommission derzeit im Zuge der Omnibus Reformen vorschlägt, ergibt sich derzeit leider folgendes Bild für Sie: Die Kommission schlägt vor, Sie sollen bis zum Herbst abwarten, ob Sie tatsächlich einen Antrag stellen müssen (Commission Implementing Regulation as regards the conditions and procedures related to the status of authorised CBAM declarant – European Commission). Die DEHSt empfiehlt hingegen, sich an der aktuellen Rechtslage zu orientieren, d.h. es wird empfohlen den Antrag dennoch zu stellen (Newsletter). Da Omnibus noch mitten im Gesetzgebungsprozess steckt, gibt es leider keine finale Antwort. Sicherer ist es sicherlich den Antrag zur Mitte dieses Jahres erst einmal zu stellen. Eventuell gibt es bis dahin auch aussagekräftige Neuigkeiten zur weiteren Entwicklung der Omnibus Initiative.
In jedem Fall: noch gibt es keine Entwarnung! Wir halten Sie über alles weitere gerne auf dem Laufenden und helfen jederzeit gerne, sollten Sie praktische Hilfe bevorzugen.