Die im Omnibus zu Berichtspflicht, Emissionsberechnung und Portal Zugang gemachten Änderungsvorschläge sind kleinteilig und betreffen verschiedene Gruppen wie Behörden und Vertreter, in erster Linie aber Importeure. Teilweise sind die Vorschläge lediglich die Aufhebung bestehender Widersprüche und Unklarheiten, zum Teil aber auch grundsätzlicherer Natur. Die folgende Darstellung fasst all diese Themen kurz zusammen und soll so einen schnellen Überblick über diesen Teil des Omnibusses geben. Für grundsätzlichere Darstellung des Themas Omnibus siehe hier, für die Erklärung der vorgeschlagenen De-Minimis-Schwelle siehe hier und für die Neuerungen bei CBAM-Zertifikaten im Omnibus siehe hier.
Die Zulassung von Anmeldern/ Zugang zum Portal
Das CBAM-Portal hat für die Kommission zwei wesentliche Schwachstellen. Einerseits gilt für nationale untereinander Behörden bislang ein obligatorisches Konsultationsverfahren bei der Anmeldung als zugelassener CBAM-Anmelder, um diese Anmeldungen zu verifizieren. Dieses Konsultationsverfahren soll nun fakultativ werden. Andererseits spielen Berater und Zollvertreter als eigenständige Gruppe in dem Portal bislang keine Rolle. Nun soll diesen ein eigene Funktion innerhalb des Portals geschaffen werden, damit Importeure ihre bürokratischen Verpflichtungen effizienter auslagern können.
Die Emissionsberechnung – was fällt weg?
Für die Emissionsberechnung ist eine ganze Reihe von Erleichterungen vorgesehen: so sollen nicht kalzinierte Tone aus dem Geltungsbereich von CBAM gestrichen werden. Eine weitere Erleichterung bilden die Streichung von bestimmten Veredelungsprozessen aus der Liste CBAM relevanter Emissionen. Diese Prozesse sind erstens emissionsarm und zweitens auch nicht im EU EHS enthalten, weshalb sie nun nicht mehr in den CBAM eingerechnet werden müssen. Zudem sollen Ausgangsstoffe, die aus der EU stammen und bereits unter das EU EHS fallen, aus der Berechnung für CBAM-Emissionen entfernt werden. Bislang mussten diese einberechnet werden und anschließend wieder herausgerechnet werden (sofern nachweisbar war, dass sie bereits unter das EU EHS gefallen waren). Künftig soll diese Verrechnung entfallen, es würde dann ein Nachweis über Menge und Herkunft dieser Vorprodukte genügen. Vollständig entfallen zudem indirekte Emissionen aus Elektrizität, was davor implizit schon feststand, nun aber noch einmal ausdrücklich klargestellt werden soll.
Echtdaten oder Standardwerte?
Ebenso soll die bislang bestehende rechtliche Unsicherheit, ob der Nichtverfügbarkeit von realen Emissionsdaten und der damit verbundenen Aufwände bezüglich Erlangung dieser Daten und Nachweis der entsprechenden Versuche nun geklärt werden. Dies soll dadurch geschehen, dass die Kommission die Einpflege von Echtdaten vollständig optional gestalten möchte. Es kann also in Zukunft stets auf Standardwerte der Union zurückgegriffen werden, wenngleich diese offenbar großzügig bemessen werden dürften und nach wie vor durch einen Aufschlag ergänzt werden sollen (dieser soll Anreiz zur Erhebung von Echtdaten sein).
Die Kommission hat ebenfalls angekündigt, keine eigenen Standardwerte mehr erheben zu wollen, sondern stattdessen vollständig auf öffentlich zugängliche Datenbanken zurückgreifen zu wollen. Sollten diese Daten für gewisse Güter aus bestimmten Ländern nicht verfügbar sein, will die EU diese Daten nichtmehr wie bislang angedacht auf Grundlage der Emissionsdaten der schlechtesten EU EHS Anlage bilden, sondern aus dem Schnitt der schlechtesten zehn Drittstaaten, für die entsprechende Daten verfügbar wären. Diese sogenannten alternativen Standardwerte, dürften dadurch höher liegen als bislang angenommen. Erleichternd hinzu kommt aber, dass Emissionsdaten aus Standardwerten in Zukunft keinesfalls mehr geprüft werden sollen.
Die Berichterstattungsanforderungen
Es wird vorgeschlagen einige im Zusammenhang mit CBAM geltende Fristen zu verschieben (ab 2026 waren ohnehin bereits Jahresfristen angedacht), dies hängt vor allem mit den im EU EHS bereits verschobenen Fristen zusammen. So soll die neue Frist für die Rückgabe von Zertifikaten der 31. August sein, die Rückkauffrist der 30 September und die Annullierung von Zertifikaten der 1. Oktober.
Auch soll es Änderung bezüglich der Registrierung von Betreibern aus Drittländern im Drittstaaten Portal geben. Hier soll klargestellt werden, dass „kontrollierende Unternehmen“ auf die Definition der dort wichtigen Rolle des „Betreibers“ passen. Dies soll europäischen Mutterkonzernen mehr Spielraum im Umgang mit den Anforderungen ihrer Tochterunternehmen in Drittstaaten in diesem Portal verschaffen. Auch möchte die Kommission weitere kleinere Unklarheiten innerhalb dieses Portals klären.
Ebenso sollen akkreditierte Prüfer einen eigenen Zugang zum Portal erhalten. Auch hier wird also ähnlich, wie bei Vertretern eine eigene Rolle im Portal geschaffen. In diesem Fall zur Überprüfung der Daten des Portals.
Fazit
Die Änderungen sind kleinteilig, gleichen aber vorherige Unstimmigkeiten aus und Sorgen in vielen Fällen für Klarheit. Besonders stark auswirken dürfte sich die nun definitiv freie Wahl zwischen Standardwerten und Echtdaten. Diese schafft Rechtssicherheit für Importeure. Allerdings ist die Wahl von öffentlich zugänglichen Quellen, als Grundalge der neuen Standardwerte, zwar sicher aus Sicht der Kommission eine Pragmatische, aus Sicht von Importeuren stellt es aber vermutlich eher eine schlechte Nachricht da: Die meisten öffentlichen Emissionsdatenbanken hinken der tatsächlichen Entwicklung naturgemäß um einige Jahre hinterher. D.h. die dort vorzufindenden Daten sind mit Sicherheit höher, als sie es gewesen wären, wenn die Kommission sie jährlich neu überprüft hätte. Damit werden die Standardwerte für Importeure teurer. Je nach Größe der Importe wird die Erhebung von Echtdaten, damit ein sich noch stärker rechnender Zeitaufwand.